- Jahrgang 7 (2009), Ausgabe 2
- Vol. 7 (2009), Nr. 2
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Haftung nach dem Umweltschadensgesetz und Möglichkeiten des Versicherungsschutzes
zurückzuführen sind, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden und geendet hat [lit. f)] sowie – Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind. Damit entfaltet das Gesetz keine Rückwirkung; insofern kann es auch nicht für umfängliche Sanierungsmaßnahmen bei Umweltschäden herangezogen werden. III. Ausblick Fast zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist fehlt es in Rumänien noc