Haftung nach dem Umweltschadensgesetz und Möglichkeiten des Versicherungsschutzes journal article Alois Lattwein Und Sonja Biorac Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht, Volume 7 (2009), Issue 2, Page 5 zurückzuführen sind, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden und geendet hat [lit. f)] sowie – Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind. Damit entfaltet das Gesetz keine Rückwirkung; insofern kann es auch nicht für umfängliche Sanierungsmaßnahmen bei Umweltschäden herangezogen werden. III. Ausblick Fast zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist fehlt es in Rumänien noc
Ausnahmen und Abweichungen von Zielen der Raumordnung – Effektive Instrumente eines neuen „Deutschlandtempos“? Martin Beckmann