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Ausnahmen und Abweichungen von Zielen der Raumordnung – Effektive Instrumente eines neuen „Deutschlandtempos“?

Martin Beckmann


Ausnahmen und Abweichungen von Zielen der Raumordnung nach § 6 ROG gelten als Instrumente einer flexiblen Raumordnungsplanung und eines beschleunigten Planvollzugs. Ob es sich bei ihnen jedoch tatsächlich um effektive Instrumente eines neuen „Deutschlandtempos“ bei der Realisierung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen handelt, ist zweifelhaft: Die Anforderungen an die Formulierung eines hinreichend bestimmten oder zumindest bestimmbaren Ausnahmetatbestands in den Raumordnungsplänen sind hoch und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gestattung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung streng. Außerdem kann für die Gestattung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig werden. Nicht zuletzt kann die Rechtmäßigkeit von Zielabweichungsentscheidungen auf der Grundlage des UmwRG mit Klagen von Umweltvereinigungen gerichtlich überprüft werden.

Prof. Dr. Martin Beckmann ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Münster tätig.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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