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Ableitung der Klagebefugnis eines lärmbetroffenen Anwohners gegen die Baugenehmigung für einen Lebensmittel-Discountmarkt durch fehlerhafte UVP-Vorprüfung

VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2014 – 3 L 224/13



1. Die Antrags- bzw. Klagebefugnis eines lärmbetroffenen Anwohners gegen die Baugenehmigung für einen Lebensmittel-Discountmarkt kann daraus abgeleitet werden, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft erfolgt ist (Abweichung von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). 2. Die gerichtliche Durchsetzung der wesentlichen Vorschriften über die UVP ist nach den Vorgaben der Aarhus-Konvention, des Unionsrechts und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in die Hand der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit gelegt und daher als drittschützend zu behandeln. 3. Die Ausübung des Rechtsbehelfs nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG durch den dazu Berechtigten ist jedenfalls im Ergebnis als Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO anzusehen. 4. Es spricht Überwiegendes dafür, den systemprägenden Begriff des subjektiv-öffentlichen Rechts im Bereich des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten nicht aufzugeben, sondern zu erweitern.(amtliche Leitsätze)

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(e.g. A | 000123 | 01)

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