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Abfallerzeuger, Verantwortlichkeit für die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser

BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 7 C 1.13



Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG ist grundsätzlich derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat. Ausnahmsweise kann eine andere, vorgelagert handelnde Person als Abfallerzeuger zu qualifizieren sein, wenn ihr Verhalten sich aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt. (amtlicher Leitsatz)

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(e.g. A | 000123 | 01)

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