- Jahrgang 8 (2010), Ausgabe 5
- Vol. 8 (2010), Nr. 5
- >
- Seite 12
- p. 12
„Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die […] ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ […] eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßig