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Europäisches Atomhaftungsrecht im Umbruch

Ass.-Prof. Mag. Dr. Susanne Kissich


Sinne des weit zu verstehenden Entgeltbegriffs des § 99 Abs.1 GWB könnte aber die Erfüllung der Vertragsziele des Grundstückseigentümers, nämlich die „Schaffung von Baurecht“ für sein Grundstück oder die „Beitragsfreiheit“ in Folge des Vertragsabschlusses, in Frage kommen. Nach Schoen komme die „Schaffung von Baurecht“ wohl nicht als Entgelt in Frage, da letztlich nur wirtschaftliche Gegenleistungen von der zugrunde liegenden Vergabekoordinierungsrichtlinie

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(e.g. A | 000123 | 01)

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