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Strategien zur Umsetzung der Århus-Konvention in Deutschland

Jan Ziekow


I. Vorbemerkung Die Strukturierung von Rechtsmaterien in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gehört zu den Spezifika des deutschen Rechts. Für das Verwaltungsrecht gilt insoweit nichts anderes; allerdings gibt es insoweit nur Teilkodifikationen einzelner Bereiche des allgemeinen Verwaltungsrechts. Die in der Wissenschaft immer stärker akzentuierte Rolle des allgemeinen Verwaltungsrechts wird in der Gesetzgebungspraxis nicht in gleicher Weise aufgen

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(e.g. A | 000123 | 01)

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