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Editorial


Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums des Abschlusses der Aarhus Konvention am 25. Juni 1998 behandelt der Schwerpunktteil des vorliegenden Hefts 1/2019 Rechtsfragen, die diesen völkerrechtlichen Vertrag, seine Hintergründe sowie seine Umsetzung im supranationalen und nationalen Recht betreffen. Er versammelt die Schriftfassungen der Vorträge, die im Rahmen eines Expertenworkshops am 29. Juni 2018 gehalten wurden. Dieser Workshop wurde vom Institut für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier (IUTR) unter der Leitung von Ekkehard Hofmann und Alexander Proelß veranstaltet und fand in der Vertretung des Landes Bremen beim Bund in Berlin statt. Astrid Epiney beleuchtet zunächst Entstehung, völkerrechtliche Einbettung und Grundprinzipien der Aarhus Konvention. Besondere Beachtung schenkt sie ferner den Rechtswirkungen der Konvention im Recht der Europäischen Union (EU) und dem der Schweiz. Hieran anknüpfend bewertet Ludwig Krämer die Aarhus Konvention aus der Perspektive des Unionsrechts, wobei er im Einzelnen zwischen den drei Säulen des Übereinkommens – Zugang zu Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten – differenziert. Matthias Sauer richtet das Augenmerk auf die Umsetzung der Aarhus Konvention in Deutschland. Aus der Perspektive eines Angehörigen einer obersten Bundesbehörde legt er den Schwerpunkt auf aktuelle Herausforderungen der Umsetzung, vor allem den Zugang zu Gericht betreffend, und setzt sich mit der jüngsten Rechtsprechung deutscher Gerichte auseinander. Auch Ulrich Klein beleuchtet die Aarhus Konvention aus Sicht der behördlichen Praxis. Er zeigt auf, dass auf die Behörden mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens neue bzw. deutlich erweiterte Aufgaben zugekommen sind, und dass sich infolge dessen die Art und Weise der Arbeit in den Behörden maßgeblich verändert hat. Remo Klinger widmet sich der Aarhus Konvention schließlich aus anwaltlicher Perspektive und diskutiert, ob sich die Vorgaben des Übereinkommens als universeller Türöffner zugunsten eines umfassenden Rechtsschutzes in Umweltsachen oder eher als stumpfes Schwert erwiesen haben.

Der zweite Teil von Heft 1/2019 wird eingeleitet von einem Beitrag von Heinrich Amadeus Wolff, der sich mit der Frage der Abhängigkeit der Rückführungspflicht des § 5 Abs. 4 BImSchG vom Ausgangszustandsbericht nach § 10 Abs. 1a BImSchG auseinandersetzt. Wolff kommt nach eingehender Prüfung u.a. zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen eines Ausgangszustandsberichts Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist, und dass ein inhaltlich fehlerhafter Ausgangszustandsbericht zu einer fehlerhaften Genehmigung führt. In seinem englischsprachigen Beitrag sondiert Manuel Patrick Schwind Möglichkeiten der verbesserten Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten. Im Anschluss an eine Analyse der Gründe für die bestehenden Umsetzungsdefizite zeigt er auf, dass eine Kooperation in Netzwerken der Implementierung der Umwelthaftungsrichtlinie aufhelfen kann. Gegenstand des Beitrags von Alexander Proelß ist das Verhältnis von internationalem Klimaschutzrecht und europäischer Energieunion. Untersucht wird, ob das europäische Energierecht in seiner jüngst erfolgten (partiellen) Neuausrichtung zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens von Paris beitragen kann oder vielmehr in ein Konkurrenzverhältnis zu diesem tritt. Martin Kment richtet sodann das Augenmerk auf den Einfluss des europäischen Umweltrechts auf Landwirtschaft und Massentierhaltung. Im Vordergrund steht dabei u.a. die Integration der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in das BImSchG und Verordnungen zum Immissionsschutzrecht. In Auseinandersetzung mit einem Beschluss des BVerfG vom 23. Oktober 2018 setzt sich Meinhard Schröder schließlich mit Auswirkungen ökologischer Erkenntnisdefizite auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auseinander. Er weist u.a. nach, dass das BVerfG dem durch Art. 19 Abs. 4 GG bestimmten Kontrollmaß mit der Absage an eine Einschätzungsprärogative und der Bevorzugung einer faktischen Grenze der gerichtlichen Kontrolle bei Erkenntnisdefiziten eine neue, vorher nicht diskutierte Dimension hinzugefügt hat.

Darüber hinaus ist über neue Entwicklungen, den Wissenschaftlichen Beirat der EurUP betreffend, zu berichten. Aus dem Beirat ausgeschieden sind Prof. Dr. Chris Backes (Universität Maastricht), Prof. Dr. Luciano Parejo Alfonso (Universidad Carlos III de Madrid) und Vorsitzende Richterin am BVerwG Dr. Renate Philipp (Leipzig). Ihnen sei herzlich für die gute Zusammenarbeit und alle Unterstützung gedankt. Ferner sind zwei Neumitglieder zu begrüßen und kurz vorzustellen:

Prof. Dr. Kai Purnhagen, LL.M. ist Associate Professor an der Universität Wageningen, Niederlande, und Distinguished International Visitor am Rotterdam Institute for Law and Economics. Er studierte Rechtswissenschaften in Gießen und Luzern. Im Anschluss an das Erste Juristische Staatsexamen absolvierte er ein LL.M.-Studium an der University of Wisconsin-Madison. 2008 erwarb er den akademischen Grad des Master of Research (M.Res.) am European University Institute in Florenz, 2009 den des Magister Juris Internationalis (MJI) an der Universität Gießen. Anschließend war er als akademischer Rat auf Zeit an der LMU München tätig. Die Promotion zum Doctor of Philosophy (PhD) mit einer Schrift zum Thema „EU Risk Regulation“ erfolgte 2011 wiederum am European University Institute. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören das Risikoregulierungsrecht, das europäische Unionsrecht (einschließlich seiner umweltrechtlichen Bezüge) und das internationale Wirtschaftsrecht.

Prof. Dr. Francisco Velasco Caballero ist seit 2010 Inhaber eines Lehrstuhls (Catedrático de Universidad) für Verwaltungsrecht an der Universidad Autónoma de Madrid (UAM). Er studierte Rechtswissenschaften an der UAM, wo er im Jahre 1994 auch den Grad des Doktors der Rechtswissenschaft erwarb. Teile seiner Dissertation entstanden während eines längeren und vom DAAD geförderten Forschungsaufenthalts an der Universität Nürnberg-Erlangen, wo er auch als Lehrbeauftragter unterrichtete. Im Jahre 1997 wurde er zum Titularprofessor für Verwaltungsrecht ernannt; von 1998 bis 2000 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am spanischen Verfassungsgerichtshof tätig. Francisco Velasco ist an zahlreichen nationalen und internationalen Forschungsprojekten beteiligt. Er war u.a. Gastprofessor an den Universitäten Illinois und Panthéon-Assas (Paris II). Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen das europäische Verwaltungsrecht, das Kommunalrecht sowie die Methodik des Verwaltungsrechts.

Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit den neuen Beiratsmitgliedern und deren Mitwirkung an der weiteren Entwicklung der EurUP.

Unseren Leserinnen und Lesern wünschen wir eine informative und anregende Lektüre.

Prof. Dr. Alexander Proelß (geschäftsführender Herausgeber)

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