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All About That Risk? A (Re-)Assessment of the CJEU’s Reasoning in the “Genome Editing” Case

Felix Beck
Keywords: Genome Editing, Genetically Modified Organisms, Biotechnology


Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25.7.2018 (Rs. C‑528/16) entschieden, dass Organismen, deren Erbgut mit Verfahren der sog. ortsspezifischen Mutagenese verändert wurde, dem europäischen Gentechnikrecht unterfallen. Die Entscheidung und ihre Konsequenzen sind seitdem Gegenstand reger Auseinandersetzungen. Pflanzenzüchter und große Teile der Wissenschaft kritisieren zu Recht die unreflektierte Feststellung des EuGH, mit der Genomeditierung seien ähnliche Risiken verbunden wie mit konventioneller Gentechnik. Der Beitrag untersucht insbesondere auch die juristischen Argumente der Entscheidung, die in der bisherigen Debatte erstaunlich geringe Aufmerksamkeit erfahren haben. Für die äußerst knappen Ausführungen des EuGH zum Vorsorgeprinzip wird ein Erklärungsansatz entwickelt. Entscheidend war aus Sicht des EuGH der 17. Erwägungsgrund der EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/17/EG, dem zufolge nur solche Verfahren von der Regulierung ausgenommen werden sollen, die seit langem als sicher gelten. Dies kann auf die neuen Verfahren schon wegen des temporalen Elements nicht zutreffen, weshalb eine Risikobewertung letztlich hätte dahinstehen können. Im Ergebnis ist der Entscheidung des EuGH jedoch zuzustimmen, denn es obliegt dem Gesetzgeber und nicht der Rechtsprechung, die Chancen und Risiken neuer Technologien abzuwägen und diese erforderlichenfalls einer sachgerechten Regulierung zu unterwerfen.

Doctoral candidate, Institute of Public Law, University of Freiburg, Germany. The author researches on international liability law for damage resulting from application of genome editing and gene drive techniques. His research is generously supported by a scholarship of the German Federal Environmental Foundation (Deutsche Bundesstiftung Umwelt).

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(e.g. A | 000123 | 01)

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