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„Eingriffs- und Ausgleichsregelungen“ in europäischen Nachbarländern: das „Schweizer Modell“



I. Einleitung Das deutsche Naturschutzrecht sieht für diejenigen Fälle, in denen ein „Eingriff“ in Natur und Landschaft erfolgt bzw. erfolgen könnte, eine Reihe von Rechtsfolgen vor, wobei diese sog. „Eingriffsregelung“ nur für diejenigen Konstellationen zum Zuge kommt, in denen es gerade nicht um Eingriffe in bzw. (mögliche) Beeinträchtigungen von Schutzgebieten irgendwelcher Art geht, für die besondere Bestimmungen gelten. M.a.W. stellen diese in §§ 13–

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(e.g. A | 000123 | 01)

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