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Erhebliche und nicht erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des Habitat- und Artenschutzes

Willi Vallendar


I. Vorbemerkungen zum Habitat- und Artenschutzrecht Ergibt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG), dass ein raumbeanspruchendes und umweltbelastendes Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets oder eines Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es – vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung (§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG) – nach § 34 Abs. 2 B

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(e.g. A | 000123 | 01)

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