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Klagerechte der Umweltöffentlichkeit im Umweltrechtsbehelfsgesetz

Klaus Ferdinand Gärditz


„Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die […] ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ […] eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßig

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(e.g. A | 000123 | 01)

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