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Ausweitung des Emissionshandels und Lastenteilung: Das europäische Paket zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

Detlef Czybulka


der Richtlinie 2004/35/EG zu verweisen. Hier ist geregelt, dass die zuständige Behörde befugt ist, auf die Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen zu verzichten, wenn die Kosten der Sanierungsmaßnahmen „in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll“. Völlig ausgeräumt sind die oben aus ökonomischer Sicht vorgetragenen Befürchtungen einer Schadensüberhöhung durch diesen Passus allerdings nicht. Für diese E

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(e.g. A | 000123 | 01)

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