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Die planerischen Instrumente der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL): Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

Nina Dieckmann


I. Grundlagen und Würdigung Zur Erreichung der Ziele des Art. 4 WRRL, wozu insbesondere der „gute Zustand“ der Gewässer bis zum Jahr 2015 zählt, dienen der Richtlinie das Maßnahmenprogramm nach Art. 11 WRRL sowie der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 WRRL. Beide müssen bis zum 22.12.2009 erstellt sein und stellen die Planungsinstrumente der WRRL dar. Sämtliche Nutzungen der Gewässer einer Flussgebietseinheit sind auf dieser Ebene zu koordinieren.2 Die

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(e.g. A | 000123 | 01)

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