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23. Trierer Kolloquium zum Umwelt- und Technikrecht: Neues europäisches Chemikalienrecht (REACH)

Steffen Schleiden


280 Tagungsbericht EurUP 62007 wäre es aber überraschend, wenn die Rechtsprechung des EuGH noch eine grundlegende Wende vollziehen würde. Die FFH-Gebiete und ihr Umfeld sind damit zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch „Tabuzonen“ für die Infrastrukturplanung. Der flächendeckende Raumwiderstand, der durch den Artenschutz erzeugt wird, kommt noch hinzu. Durch die Verbandsklage sind zumindest die FFHGebiete quasi exterritorial. Künftig dürften Infrastruktu

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(e.g. A | 000123 | 01)

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