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Ein Jahr nach „van de Walle“ – viel Lärm um nichts?

Nikolaus Schultz


I. Einleitung Lediglich belgisches Erdreich, welches mit unabsichtlich ausgebrachten Kraftstoffen verunreinigt ist, ist auch dann Abfall im Sinne von Art. 1 lit. a der Abfallrahmenrichtlinie1 (AbfallRRL), wenn es noch nicht ausgekoffert ist. Sämtliche 362.689 altlastverdächtige Flächen (Stand: 20002) bedürfen nunmehr gemäß § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. gemäß § 31

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(e.g. A | 000123 | 01)

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