- Jahrgang 3 (2005), Ausgabe 5
- Vol. 3 (2005), Nr. 5
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I. Einleitung Lediglich belgisches Erdreich, welches mit unabsichtlich ausgebrachten Kraftstoffen verunreinigt ist, ist auch dann Abfall im Sinne von Art. 1 lit. a der Abfallrahmenrichtlinie1 (AbfallRRL), wenn es noch nicht ausgekoffert ist. Sämtliche 362.689 altlastverdächtige Flächen (Stand: 20002) bedürfen nunmehr gemäß § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. gemäß § 31