- Volume 9 (2011), Issue 3
- Vol. 9 (2011), No. 3
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II. Abweichungsprüfung Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, so darf das Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFHRL gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden