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Natura 2000-Recht bei der Planung von Infrastrukturvorhaben (Teil 2)

Clemens Weidemann Und Dr. Thomas Krappel


II. Abweichungsprüfung Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, so darf das Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFHRL gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden

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(e.g. A | 000123 | 01)

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